AußStrG: § 2
KartG 2005: §§ 11 ff
Im vorliegenden Fall wurde ein Zusammenschluss infolge eines angeblichen Wechsels von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle zwischen mitkontrollierenden Gesellschaften infolge Anteilserwerbs im Erbweg nach dem Tod eines Hälfte-Gesellschafters angezeigt. Nach Ansicht der BWB und des Bundeskartellanwalts ist das vorliegende Zusammenschlussvorhaben noch zu ungewiss und nicht anmeldefähig, weil der Anmeldung eine Rechtsansicht über die Verschiebung der Stimmrechte infolge des Erbfalls zugrunde liegt die Gegenstand mehrerer anhängiger Rechtsstreitigkeiten ist.