BMF v. 22.09.1999
Ein Zusammenschluss einer KEG auf eine neugegründete KG nach Art IV UmgrStG dahingehend, dass der Betrieb der KEG unter Zurückbehalten des von der KG in der Folge genutzten Fuhrparks als Sacheinlage auf die KG gegen Gewährung eines (100%igen) Kommanditanteils übertragen wird und eine GmbH als Arbeitsgesellschafter die Komplementärfunktion übernimmt, kann keine Vorsorgefragen auslösen.