BMF v. 06.06.1997
A) Grunderwerbsteuer
1. Die Zusammenlegung (Vereinigung) von im Alleineigentum und im Miteigentum stehenden Liegenschaften zu einer einzigen im Miteigentum aller Beteiligten stehenden größeren Liegenschaft unterliegt als eine Mehrheit von Grundstückstauschvorgänge n der Grunderwerbsteuer. (Näheres hiezu siehe VwGH 94/16/0039 v. 29. 1. 1996 = ARD 4797/8/96).