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Zur Definition der behördeninternen Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5445Jus-Extra OGH-St 2019, 17 Heft 395 v. 5.12.2019

§ 91 Abs 2 StPO

Behördeninterne Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behörde waren.

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