§ 141 BVergG 2006
LVwG Bgld, 07.02.2018, S VNP/06/2017.003/030
Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland wird nun nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, dass die Begründungspflicht nicht „überspannt“ werden darf, sondern es vielmehr darauf ankommt, ob es einem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen eine Auftraggeberentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (siehe VwGH vom 21.01.2014, Zl 2011/04/0133, sowie vom 09.04.2013, Zl 2011/04/0224). Hervorzuheben ist jedoch, dass sich der Gerichtshof in den betreffenden Entscheidungen stets darauf gestützt hat, dass der Auftraggeber in den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen die ausschließliche Punktevergabe für bestimmte Zuschlagskriterien bzw aufgrund bestimmter Vorgehensweisen bestandskräftig festgelegt hat. Schon aufgrund der Präklusionswirkung ist daher der Auftraggeber in den genannten Entscheidungen seiner Verpflichtung zur näheren verbalen Darlegung der Punktevergabe enthoben gewesen.