§ 2 UWG
Die Bezeichnung „Wirtschaftskanzlei“ durch einen Unternehmensberater ruft bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Fehlvorstellung iSd § 2 UWG hervor, zumal der Begriff „Wirtschaftskanzlei“ nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist. Der durchschnittliche Marktteilnehmer versteht darunter auch andere – nicht juristische – Berufszweige.