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Zur Auslegung einer fideikommissarischen Substitution / Löschung einzelner bereits vorverstorbenen Nacherben aus dem Grundbuch

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 249 Heft 4 v. 1.4.2012

§§ 615 und 703 ABGB:

Die fideikommissarische Substitution erlischt, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist (§ 615 Abs 1 ABGB). Der entsprechende Nachweis obliegt dem Vorerben; Unwahrscheinlichkeit genügt nicht.

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