(BEinstG § 8 Abs 2) Ist dem Arbeitgeber eine Organsisationsänderung bei Beschäftigung einer behinderten Bedienerin in Arbeitsgruppen zumutbar, ist deren Kündigung wegen eingeschränkter Verwendungsmöglichkeit bei bestimmten Arbeiten ungerechtfertigt.
BK beim BMAS 42.024/24-6a/93 v. 28.01.1993