ABGB: § 878, § 1152
Steht eine Rahmenzielvereinbarung unter Widerrufsvorbehalt, ergibt sich daraus jedenfalls keine Abschlusspflicht (insbesondere) des Arbeitgebers. Ein solcher Widerrufsvorbehalt betreffend Bonuszahlungen ist - sofern kein Kollektivvertrag besteht oder der Bonus über das kollektivvertragliche oder gesetzliche Entgelt hinausgeht - zulässig.