Nach Ansicht des dt BGH ist es mit dem Recht der EU vereinbar, dass der deutsche Gesetzgeber Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig macht (sog "opt-in"). Für den Nachweis des Einverständnisses der angerufenen Verbraucher komme insb der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der dieser sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail sei dem Werbenden ohne Weiteres möglich und zumutbar.