§ 2 ArbVG
1. Der OGH geht von der Zulässigkeit „schlichter Ist-Lohn-Klauseln“ aus.
2. Ein Kollektivvertrag, der keine Differenzierung einführt, sondern nur eine tatsächlich bestehende übernimmt, enthält keine durch ihn herbeigeführte sachlich nicht gerechtfertigte Regelung oder eine durch ihn bewirkte Verletzung des Eigentumsrechtes.