( ASGG § 9, MRK Art 6 ) Muss ein Arbeitnehmer (hier: Fußballer) zur Durchsetzung seiner Ansprüche vorweg die vereinbarungsgemäß vorgeschaltete Schlichtungsstelle in Anspruch nehmen, wird ihm nicht der Erwerb eines Exekutionstitels verwehrt; von einem Verstoß gegen Art 6 MRK kann daher nicht gesprochen werden.
OGH 8 Ob A 2128/96s v. 17.04.1997