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ZPO § 41

BetriebswichtigesARD 4921/29/98 Heft 4921 v. 27.3.1998

( ZPO § 41 ) Die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt müssen auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen stets als zweckmäßig angesehen werden. OLG Wien 7 Rs 263/96 v. 30.08.1996. (ZAS Jud. 1/1998)

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