( ZPO § 41 ) Der Aufwand des Arbeitgebers an Detektivkosten (zum Nachweis eines Entlassungsgrundes), der als vorprozessuale Kosten geltend zu machen ist, war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich, wenn die durch den Detektivbericht erwiesenen Tatsachen den Arbeitgeber zur Entlassung des Arbeitnehmers nicht berechtigen. Der Arbeitnehmer kann somit mit diesen Kosten, selbst wenn er allfällige Prozesskosten zu tragen hat, deren Schicksal sie grundsätzlich teilen, nicht belastet werden. ASG Wien 21 Cga 101/96t v. 22.11.1996, Berufung erhoben.