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ZPO § 236

BetriebswichtigesARD 4790/14/96 Heft 4790 v. 8.11.1996

(ZPO § 236) Für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung (hier: des Bestehens eines Dienstverhältnisses) reicht es nicht aus, daß das festzustellende Recht präjudiziell ist; die Bedeutung des Präjudizialrechts muß vielmehr über den konkreten Rechtsstreit (in dem es um Entgeltansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geht) hinausreichen. Ist das nicht der Fall, besteht kein Bedürfnis nach selbständiger urteilsmäßiger Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses, weil die in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beurteilung des Präjudizialverhältnisses zur Erledigung des konkreten Rechtsstreites ausreicht und sich in ihm erschöpft. Anders wäre es lediglich, wenn die begehrte Feststellung auf ein weiterbestehendes Dienstverhältnis pro futuro gerichtet wäre. OGH 9 Ob A 177/95 v. 06.12.1995.

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