( ZPO § 233 ) Streitanhängigkeit muss angenommen werden, wenn in einer neuerlichen Klage nicht „weitere rechtserzeugende Tatsachen“ oder ein anderer Rechtsgrund geltend gemacht werden. Wurde in einem vorangegangenen Verfahren die Klage auf Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum und in gleicher Höhe mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass der Anspruch verjährt bzw. verfallen wäre, ist eine neuerliche Klage, in der ein neues Vorbringen betreffend Unterbrechung der Verjährungs- und Verfallfristen erstattet wird, zurückzuweisen, weil es sich dabei nicht um weitere rechtserzeugende Tatsachen handelt, sondern um neue Einwendungen gegen rechtsvernichtende Tatsachen. OLG Wien 8 Ra 185/99f v. 07.07.1999.