( ZPO § 226 ) Der OGH ist auch in Lohnverrechnungsfragen keine Tatsacheninstanz. Abgesehen davon ist der Arbeitnehmer berechtigt, ein Bruttoentgelt einzuklagen. Der Arbeitgeber kann aber auch zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden. OGH 9 Ob A 215/97a v. 11.02.1998.