( ZPO § 146 ) Wurde dem Wiedereinsetzungswerber vom Sachbearbeiter seiner Rechtsschutzversicherung mitgeteilt, dass eine Rechtsschutzdeckung bestünde und umgehend ein Rechtsanwalt mit der Erhebung des Einspruchs betraut werde, hätte sich der Wiedereinsetzungswerber gerade in Hinblick auf die kurze 14-tägige Frist zur Erhebung des Einspruchs und der im vorliegenden Fall insgesamt nicht allzu großen Höhe der geltend gemachten Forderung sowie in Hinblick darauf, dass für die Erhebung des Einspruchs auch keine weiteren Informationen vonnöten waren, auf diese Zusage der Rechtsschutzversicherung jedenfalls für diesen Zeitraum verlassen können, ohne dass ihm ein über den Grad des minderen Versehens hinausgehendes Verschulden zuzurechnen wäre. OLG Wien 9 Ra 196/99f v. 16.07.1999.