( ZPO § 146 ) Verlässt sich ein Parteienvertreter auf ein ihm (von einer anderen Stelle) mitgeteiltes (falsches) Datum über den Ablauf einer Beschwerdefrist, ohne die Richtigkeit dieses Datums zu überprüfen, obwohl die Eruierung des Zustelldatums jederzeit möglich wäre, kann von einem gelegentlichen Fehler eines sorgfältig Handelnden und damit von bloß leichter, die Wiedereinsetzung nicht hindernder Fahrlässigkeit nicht mehr gesprochen werden. VfGH B-2708/96 v. 02.10.1996.