( ZollG § 174 Abs 4 ) Erfolgt der endgültige Nachweis der Übernahme von Waren durch den später in Konkurs gefallenen Warenempfänger erst durch einen Nachtrag des Masseverwalters zu einem Zeitpunkt, in dem die Eingangsabgabenschuld schon durch Entrichtung erloschen war, ist eine Befreiung der Masse von der Zollschuld auch dann ausgeschlossen, wenn die Waren tatsächlich von dem in Konkurs gefallenen Warenempfänger übernommen wurden. VwGH 96/16/0035 v. 29.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)