vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ZollG § 174

Lohnsteuer und AbgabenARD 4768/34/96 Heft 4768 v. 20.8.1996

(ZollG § 174) Verfügt eine Person über eine einfuhrzollpflichtige, zollhängige Ware, durch die Zollschuld entsteht, d.h. verhält sich die Person bezüglich einer einfuhrzollpflichtigen, zollhängigen Ware so, als ob den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen worden wäre, ist es ohne Bedeutung, ob ihr anläßlich der Verbringung der Ware ins Inland bewußt war, ob sie Heroin (Suchtgift) oder Gold schmuggelt. VwGH 93/16/0113 v. 28.03.1996.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte