(ZollG § 174) Verfügt eine Person über eine einfuhrzollpflichtige, zollhängige Ware, durch die Zollschuld entsteht, d.h. verhält sich die Person bezüglich einer einfuhrzollpflichtigen, zollhängigen Ware so, als ob den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen worden wäre, ist es ohne Bedeutung, ob ihr anläßlich der Verbringung der Ware ins Inland bewußt war, ob sie Heroin (Suchtgift) oder Gold schmuggelt. VwGH 93/16/0113 v. 28.03.1996.