Der VPI ist ein zulässiger Wertmesser für die Wertsicherung von Mietzinsen
Nach der Judikatur kann sich die durch § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (durch welche Bestimmung § 879 Abs 3 ABGB konkretisiert wird) gebotene sachliche Rechtfertigung einer vereinbarten Entgeltanpassung allgemein aus betriebswirtschaftlichen oder vergleichbaren Gründen ergeben (10 Ob 125/05p).

