Zur Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne der neubauspezifischen MRG-Teilausnahmetatbestände
Nach § 1 Abs 4 Z 3 MRG sind (ua) die Mietzinsbestimmungen der §§ 15 ff MRG auf Mietgegenstände, die im WE stehen, nicht anzuwenden, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das aufgrund einer nach dem 8.

