Realteilung: Zur Ermittlung einer allfälligen Wertminderung ist ein Vergleich des Werts der künftigen Wohnungseigentumsobjekte mit dem Wert der bestehenden Miteigentumsanteile anzustellen
Die Realteilung durch Begründung von WE ist nur dann zulässig, wenn es zu keiner beträchtlichen Wertminderung der geteilten Sache im Vergleich zur ungeteilten Sache kommt (5 Ob 109/21x).

