Ansprüche nach §§ 1104 f ABGB bestehen auch dann, wenn die Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstands auf hoheitliche Maßnahmen (hier: Betretungsverbote) zurückzuführen ist
Ansprüche nach §§ 1104 f ABGB bestehen auch dann, wenn die Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstands auf hoheitliche Maßnahmen (hier: Betretungsverbote) zurückzuführen ist
