Was versteht man unter einem Prekarium?
Hat gem § 974 ABGB ein Verleiher weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt, so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen, auch als Prekarium oder Gebrauchsüberlassung bezeichnet.
Abstract aus ZLB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

