Der Teilausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ist nur erfüllt, wenn der betreffende Mietgegenstand aufgrund einer nach dem 31. 12. 2001 erteilten Baubewilligung zur Gänze neu errichtet worden ist.
Abstract aus ZLB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

