Entsprechend den Regelungen der EVS 2020, der IVS 2020 und der RICS Valuation-Global Standards wird auch in der ÖNORM B 1802-1 zwischen Annahmen und besonderen Annahmen differenziert. Diese müssen eindeutig benannt werden und im Hinblick auf den Bewertungszweck relevant sein. (FN )
Abstract aus ZLB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

