Die dreijährige Erwerbsbeschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG für Kfz-Abstellplätze gilt auch für abgeleitete Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist
§ 5 Abs 2 WEG in der hier anzuwendenden Fassung der WRN 2006 (BGBl I 2006/124) lautet:
Die dreijährige Erwerbsbeschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG für Kfz-Abstellplätze gilt auch für abgeleitete Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist
§ 5 Abs 2 WEG in der hier anzuwendenden Fassung der WRN 2006 (BGBl I 2006/124) lautet: