Die bei Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung entstehenden Anteile müssen gleich beschaffen und den bisherigen Anteilen annähernd gleichwertig sein.
Der Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG kommt als Sonderform der Realteilung (= Naturalteilung) der Vorrang vor der Zivilteilung dann zu, wenn sie möglich und tunlich ist.

