Typische "Zubehörräume" wie Abstellräume oder Garagen bleiben unbeachtlich und schaden dem Ausnahmetatbestand daher nicht
Bis 31. 12. 2001 galt gem § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 eine Teilausnahme vom MRG für Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern (Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen;

