§ 210 EO, § 224 EO, § 231 EO
§ 26 KO, § 58 Z 1 KO (früher § 57 Z 1), § 156 Abs 7 KO
Nach§ 58 Z 1 KOkönnen die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Der Zinsenlauf hört durch die Konkurseröffnung aber keineswegs auf. Demnach können auch nach der stRsp Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht geltend gemacht werden.