Mit dem Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 (EPaRÄG 2025) schuf der österreichische Reformgesetzgeber ein neues Eheverbot, das die Eheschließung zwischen Familienangehörigen nunmehr auch dann untersagt, wenn ihr Verwandtschaftsverhältnis dem dritten oder vierten Grad der Seitenlinie zuzuordnen ist (§ 6 EheG). Der vorliegende Beitrag argumentiert, dass diese rezente Reform des österreichischen Ehesachrechts nichts daran ändert, dass international zuständige österreichische Behörden und Gerichte die Anordnungen internationalprivatrechtlich zur Anwendung berufener Auslandssachrechtsordnungen, die Eheschließungen zwischen Onkeln und Nichten, Tanten und Neffen, Großonkeln und Großnichten, Großtanten und Großneffen sowie Cousins und Cousinen ersten Grads zulassen, weiterhin zu befolgen haben, ohne auf die neuen Eheverbote des § 6 EheG rekurrieren zu dürfen.

