Art 259, 260 und 279 AEUV
Die gütliche Einigung zwischen der Tschechischen Republik und Polen hat die im vorläufigen Rechtsschutz angeordneten Zwangsgelder nicht rückwirkend in Wegfall gebracht.
Art 259, 260 und 279 AEUV
Die gütliche Einigung zwischen der Tschechischen Republik und Polen hat die im vorläufigen Rechtsschutz angeordneten Zwangsgelder nicht rückwirkend in Wegfall gebracht.
