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Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die Interoperabilität seiner Plattform mit einer App eines anderen Unternehmens sicherzustellen, die dadurch attraktiver würde, kann missbräuchlich sein

RechtsprechungJudikaturSuzan Topal-GökceliZfRV 2025/50ZfRV 2025, 66 - 67 Heft 2 v. 4.6.2025

Art 102 AEUV

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