Die EK hat dadurch, dass sie sich für einen Test mit leerem Behälter entschieden hat, keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen, der einen Schadensersatzanspruch eröffnen könnte.
Die EK hat dadurch, dass sie sich für einen Test mit leerem Behälter entschieden hat, keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen, der einen Schadensersatzanspruch eröffnen könnte.
