Art 20 AEUV; Art 7 GRC
Besitzt die betroffene Person jedoch nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen MS, sodass der Verlust der betreffenden Staatsangehörigkeit auch zum Verlust des Unionsbürgerstatus führen würde, muss sie die Möglichkeit haben, die Verhältnismäßigkeit dieses Verlusts überprüfen zu lassen.

