Art 107 AEUV
Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sind - Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die keine Finanzinstitute sind.
Art 107 AEUV
Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sind - Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die keine Finanzinstitute sind.