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Weinbereitung und -etikettierung: Ein Weinerzeuger darf seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt

RechtsprechungJudikaturSuzan Topal-GökceliZfRV 2023/110ZfRV 2023, 263 - 264 Heft 6 v. 11.1.2024

Delegierte VO (EU) 2019/33

Dies setzt allerdings voraus, dass während der erforderlichen Zeit nur der namensgebende Weinerzeuger die angemietete Kelteranlage nutzt und die Kelterung unter seiner Leitung und seiner engen und ständigen Überwachung stattfindet.

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