Die von den Art 5 ff zugelassene parteiautonome Zuständigkeitsbestimmung ermöglicht den sich an der Rechtsnachfolge von Todes wegen beteiligten Personen, den von der Rechtswahl des Erblassers verdrängten Gleichlauf von und durch eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte des herzustellen. Der Interessenkonflikt zwischen den Verfahrensparteien lässt aber ahnen, dass die Herstellung des Gleichlaufs häufiger aus der Anwendung von Art 6 lit a resultieren wird, insb wenn die Rechtswahl nach Art 22 negative Folgen auf das Pflichtteilsrecht einiger Verwandter des Verstorbenen entfaltet.