Der EuGH musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen ein organisierter Streik der Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens als "außergewöhnlicher Umstand" qualifiziert werden kann, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte (EuGH 23.