Im Geschäfts- wie auch Privatleben treten Tatsachen auf, die auf keinem rechtsgeschäftlichen Willensmoment beruhen und dennoch - unter bestimmten Umständen - zu einer Haftungsfrage führen können. Die Rechtsfigur der culpa in contrahendo stellt dabei nach polnischem Recht den Dreh- und Angelpunkt eines vorvertraglichen Haftungsregimes dar, das auf uneinheitlich bewerteten dogmatischen Ansätzen fundiert ist und - im Gegensatz zu anderen europäischen Rechtsordnungen - vordergründig Verhandlungen von Unternehmern in Rechtsrelevanz erwachen lässt.