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Vereinbarkeit der Infrastrukturabgabe für Pkw und Wohnmobile (Pkw-"Maut") in Deutschland mit dem Unionsrecht

EuroparechtAufsatzWalter ObwexerZfRV 2019/19ZfRV 2019, 144 - 163 Heft 4 v. 3.10.2019

Die Republik Österreich stand der von Deutschland Ende 2013/Anfang 2014 in Aussicht genommenen Pkw-"Maut" von Anfang an kritisch gegenüber, da diese zwar formal für alle Nutzer deutscher Autobahnen gelten, die Halter in Deutschland zugelassener Fahrzeuge aber nicht stärker belasten sollte. Österreich sah darin eine "Maut nur für Ausländer" und vermutete eine unionsrechtlich verbotene indirekte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.Davon ausgehend beauftragte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) den Innsbrucker Europarechtsexperten Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer mit der Prüfung der "EU-Konformität" der von Deutschland geplanten Pkw-"Maut". Dieser analysierte in mehreren Stellungnahmen die in Ausarbeitung befindlichen Gesetzentwürfe. Die Stellungnahmen dienten in erster Linie als Grundlage für Gespräche und Verhandlungen zwischen beiden Staaten im EU-Verkehrsministerrat und auf bilateraler Ebene.Nach Verabschiedung der "Maut"-Regelung in Form zweier Gesetze - Infrastrukturabgabengesetz und Verkehrssteueränderungsgesetz - wurden diese in einem Gutachten vom Juli 2015 eingehend geprüft und als in "mehreren Punkten gegen das geltende Unionsrecht" verstoßend qualifiziert. Nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission gegen Deutschland konnte noch im Vorverfahren eine politische Einigung erzielt werden, nachdem Deutschland zugesagt hatte, die geltenden Gesetze in einzelnen Punkten zu ändern. Dieser "Maut-Kompromiss" wurde in einem ergänzenden Gutachten vom März 2017 auf seine "EU-Konformität" geprüft. Ergebnis: Auch das geänderte Gesamtpaket verstößt in mehreren Punkten gegen das geltende Unionsrecht.Beide Gutachten bildeten eine wichtige (rechtliche) Grundlage für die von Österreich am 12. 10. 2017 gegen Deutschland eingebrachte Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH (C-591/17 ). Sie werden nachstehend - mit Zustimmung des BMVIT - unverändert veröffentlicht.

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