(ArbVG § 14) Beim Zusammentreffen zweier Kollektivverträge mit umfassendem personellen Wirkungsbereich, die den gleichen Gegenstand regeln und denselben Wirksamkeitsbeginn haben, ist hinsichtlich der Derogation das Datum der Kundmachung der Kollektivverträge maßgeblich.
OGH 9 Ob A 123/95 v. 08.11.1995