Eine Neuregelung im ASVG sieht vor, dass Trinkgeldpauschalen bundesweit einheitlich festzusetzen sind und es sich bei den festzusetzenden Pauschalbeträgen um Maximalbeträge handelt. Hinzu kommt eine Änderung im AVRAG zur Information der AN über bargeldlos eingehobene Trinkgelder. Bei all dem stellt sich aber die grundsätzliche Frage, ob mit dem VTR die richtige Zuständigkeit zur Festlegung von Trinkgeldpauschalen gewählt wurde.
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