§ 19d Abs 8 AZG; § 914 ABGB; § 2g AVRAG
Haben die Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen (hier: in der Form, dass im Dienstvertrag die Anzahl der pauschalierten Mehr- und Überstunden festgehalten ist), ruht während der Elternteilzeit jener Teil des Arbeitsentgelts, der für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird.