Mit 1. 1. 2020 treten die neuen Regelungen zur Pflegekarenz (§ 14c Abs 4a AVRAG) und Pflegeteilzeit (§ 14d Abs 4a AVRAG) in Kraft, die nun einen im Ausmaß von jeweils bis zu vier Wochen vorsehen. Bisher hat es einen solchen Rechtsanspruch nicht gegeben. Ein DN konnte Pflegekarenz und Pflegeteilzeit nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem DG antreten. Mit dem neu geschaffenen Anspruch soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert und die Bewältigung von Pflegeaufgaben im Familienkreis für DN erleichtert werden.