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Verstärkter Kündigungsschutz für Ältere

RechtsprechungJudikaturN. N.ZAS 2020/47ZAS 2020, 288 - 294 Heft 5 v. 14.9.2020

Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung von Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist das Lebensalter zwar nicht in besonderem Ausmaß, aber doch wie auch sonst bei Kündigungen zu berücksichtigen.

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