Bei Selbstverwaltung iSd Art 120a-120c B-VG geht es zuvörderst um Autonomie. (FN ) Den Aufsichtsbehörden stehen daher lediglich Kontroll-, aber keine Leitungsbefugnisse zu. Autonom sowie aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen hat auch die Bildung der Organe der Selbstverwaltungskörper zu erfolgen.
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