Art 6, 16 und 19 RL 2003/88/EG ; §§ 7, 9 AZG
Der in der RL 2003/88/EG verwendete Begriff des Bezugszeitraums ist autonom auszulegen.
Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten, nach ihrer Wahl fixe oder gleitende Bezugszeiträume vorzusehen.